Achtung: Finanz prüft auch Covid-19-Förderungen

Mögliche Maßnahmen: Nachschauen, Außenprüfungen und begleitende Kontrollen

Das Covid-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) erlaubt die Prüfung der Covid-19-Förderungen, wie Zuschüsse aus dem Härtefallfonds, Haftungen, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder der Österreichischen Hotel-und Tourismusbank (ÖHT) übernommen werden, Fixkostenzuschüsse, Umsatzersätze, Kurzarbeitsbeihilfen; Investitionsprämien etc.

Die Prüfung obliegt den Finanzämtern. Diese handeln dabei als Gutachter, nicht als Abgabenbehörde. Die Bundesabgabenordnung ist für die Finanzämter auch in ihrer Funktion als Gutachter teilweise anwendbar. Zur Überprüfung der Förderungsmaßnahmen kann das Finanzamt daher abgabenbehördliche Maßnahmen vornehmen, d.h. Nachschauen, Außenprüfungen und begleitende Kontrollen.

Die Prüfung der Förderungsmaßnahmen kann vom Finanzamt im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung oder Nachschau vorgenommen oder vom Bundesminister für Finanzen angeordnet werden.

Entstehen bei der Prüfung Zweifel, z.B. an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte, den vorgelegten Unterlagen, der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Beihilfe angegebenen Daten, so hat das Finanzamt einen gesonderten Prüfungsbericht zu erstellen und diesen dem BMF und der zuständigen Förderstelle zu übermitteln.

Wird dem Finanzamt bei seiner Prüfung der Verdacht einer Straftat bekannt, so ist es zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet. 

Quelle: WKO